Allgemeine Geschäftsbedingungen

WEH GmbH Verbindungstechnik
Josef-Henle-Straße 1
89257 Illertissen
Deutschland

Geschäftsführer:

Anton Halbich | Wolfgang Weh

Registergericht:

Memmingen HRB 3086

Steuernummer:

151/142/20148

USt.-ID-Nr.:

DE814010659



1. Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung unserer Produkte („Waren“ oder „WEH® Produkte“) sowie die Erbringung von Leistungen („Leistungen“) durch uns zwischen unseren Kunden („Kunden“) und uns.

(2) Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter www.weh.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen abrufbar.

(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen oder vertragliche Leistungen des Kunden vorbehaltlos annehmen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produkt- oder Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

Grundlage unserer unverbindlichen Angebote sind zudem die Angaben des Kunden. Der Kunde hat daher für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und sonstigen Informationen, die Grundlage unseres unverbindlichen Angebots werden sollen, selbst Sorge zu tragen.

(2) Alle in Prospekten, Katalogen, auf unseren Webseiten und sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben, Maße, Werte, Einsatzbedingungen und sonstigen Inhalte sind teilweise in Versuchen ermittelte theoretische Näherungswerte, die grundsätzlich unverbindlich sind, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich in einem Angebot als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.

(3) Eine Bestellung (schriftlich oder in Textform) des Kunden („Bestellung“) gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung bei uns anzunehmen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Liefer- und Leistungsabrufe des Kunden unter einem Rahmenvertrag.

(4) Die Annahme kann entweder durch Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bzw. Leistungserbringung gegenüber dem Kunden erklärt werden. Hierdurch kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und uns („Vertrag“) zustande.

3. Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Liefer- und Leistungsfrist (insgesamt „Lieferfrist“) wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Lieferfristen unverbindlich und keine Fixtermine. Sollten wir unverbindliche Lieferfristen überschreiten, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu gewähren.

(3) Vereinbarte fixe Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer.

(4) In Fällen höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Lieferfristen (unverbindliche sowie fixe) jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahmen, Embargos oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind.

Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger an, können wir und der Kunde von dem betroffenen Vertrag durch schriftliche Erklärung oder Erklärung in Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) zurücktreten.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Leistungen, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk der WEH GmbH (EXW Incoterms 2010), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung der Ware und eine etwaige Nacherfüllung ist („Erfüllungsort“).

(2) Nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung kann die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt werden („Versendungsvereinbarung“). Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind wir in einem solchen Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Bei Vorliegen einer Versendungsvereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(4) Soweit unter dem jeweiligen Vertrag eine Abnahme vereinbart ist, gelten für diese die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Abweichend hiervon richtet sich der Gefahrübergang in diesem Fall jedoch nach § 4 Abs. 1 bzw. bei Vorliegen einer Versendungsvereinbarung nach § 4 Abs. 3.

(5) Wir erbringen unsere Leistungen unter dem jeweiligen Vertrag als Dienstleistungen im Sinne des § 611 ff. BGB, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.

(6) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B Lagerkosten) zu verlangen.

(8) Unsere etwaigen weitergehenden gesetzlichen Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preislisten in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer („Preise“).

(2) Eine Änderung der Preise ist für uns zulässig, sofern nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie Werkstoffe, Zuliefererteile, Löhne, Soziallasten, Steuern eintritt. Wir sind berechtigt, die Preise in diesem Fall entsprechend der Erhöhung der jeweiligen Preisfaktoren zu erhöhen.

(3) Alle Preise gelten ab Werk (EXW, Incoterms 2010) und ohne jegliche Nebenkosten, insbesondere ohne Transport, Versicherung, Inbetriebsetzung und sonstigen Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden, welche vom Kunden zu tragen sind.

(4) Unsere Leistungen z.B. bei Inbetriebnahme, Wartungen, Installationen und sonstige Anwendungsunterstützungen, soweit die Erbringung dieser Leistungen mit dem Kunden in dem jeweiligen Vertrag vereinbart worden ist, werden nach Aufwand abgerechnet, sofern schriftlich nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.

(5) Bei einem Bestellwert unter 50,00 EUR ist die Firma WEH berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bestellwert und 50,00 EUR.

(6) Sofern wir Anpassungen von Serienprodukten an spezifische Anforderungen des Kunden vornehmen, so wird dies nach Aufwand berechnet, sofern schriftlich nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.

(7) Bei einer Versendungsvereinbarung (§ 4 Abs. 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk von WEH und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

(8) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge 30 Tage nach Lieferung bzw. Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(9) Bei Aufträgen über 25.000 EUR gelten folgende Fälligkeitsregelungen: 1/3 des gesamten Rechnungsbetrages ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss fällig, 1/3 innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige der Liefer-/ Leistungsbereitschaft durch uns und 1/3 30 Tage nach Lieferung bzw. Leistungserbringung und Rechnungsstellung. Die jeweiligen Beträge sind ohne Abzug fällig.

Abweichend von den vorstehenden Fälligkeitsregelungen können wir mit dem Kunden auch Vorkasse vereinbaren.

(10) Der Kunde hat sämtliche Kosten, Gebühren oder sonstige Entgelte, die von seinem Zahlungsdienstleister (z.B. Bank) für die Erbringung von Zahlungsdiensten anfallen, selber zu tragen. Insbesondere diejenigen, die für die Ausführung von bargeldlosen Zahlungsvorgängen berechnet werden (insgesamt "Transaktionsgebühren"). Der Kunde ist insoweit nicht berechtigt, Transaktionsgebühren von unseren Rechnungsbeträgen abzuziehen.

(11) In Abweichung von den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB und etwaigen Anweisungen des Kunden sind wir berechtigt, zu bestimmen, welche Forderungen in welcher Reihenfolge durch die Zahlung des Kunden erfüllt werden müssen.

Hat der Kunde außer der Forderung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Forderung angerechnet.

(12) Unsere Zahlungsfristen sind bindend. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der geschuldete Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.

(13) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(14) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

6. Prototypen, Versuchsmuster

(1) Sofern wir Prototypen bzw. Versuchsmuster liefern, bleiben wir Inhaber sämtlicher Schutzrechte an diesen Gegenständen. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung ist nur für die vereinbarten Versuchszwecke erlaubt.

(2) Die Überlassung der Prototypen und Versuchsmuster erfolgt unentgeltlich im Wege der Leihe. Unsere Gewährleistung und Haftung für solche Prototypen bzw. Versuchsmuster richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Wir bleiben auch Eigentümer an übersandten Prototypen bzw. Versuchsmustern. Diese Gegenstände sind herauszugeben, sofern wir diese herausverlangen oder ein Serienliefervertrag zwischen dem Kunden und uns nicht zustande kommt. Mit der Zurverfügungstellung der Prototypen bzw. Versuchsmuster ist keinerlei Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige konkludente Zustimmung zu Vertragserklärungen unserer Kunden verbunden.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor („Vorbehaltsware“).

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Entgelts, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gelten für das entstehende Erzeugnis die Reglungen dieses § 7 entsprechend.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht nach Maßgabe von Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

8. Gewährleistung bei mangelhaften Waren

(1) Nacherfüllungsverlangen des Kunden sind schriftlich zu stellen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten.

(2) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(3) Die Mängelrechte des Kunden setzen ferner voraus, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung erbringt.

(4) Für die tatsächliche Verwendungsmöglichkeit der Waren und die konkreten Einsatzbedingungen ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich im Vertrag als verbindlich vereinbart werden.

(5) Im Rahmen des Produktionsprozesses von technisch komplexen Waren kann es zu unvermeidbaren geringfügigen Kratzern bzw. Oberflächenbeschädigungen kommen. Diese stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigen.

(6) Sind die gelieferten Waren mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Waren (Ersatzlieferung) leisten. Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Wir sind zudem berechtigt, die Nacherfüllung so lange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt hat, insbesondere denjenigen von mangelfreien Teilstücken oder bei Teillieferungen der mangelfreien Waren.

(8) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Waren zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhaften Warten nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9) Vorausgesetzt es liegt ein Mangel vor, erstatten wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Prüf und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung.

(10) Kosten von Rückrufaktionen tragen wir nur für den Fall, dass ein Gesamtkonstruktionsfehler der jeweiligen Ware vorliegt, der sich auf alle ausgelieferten Teile erstreckt und wir grob fahrlässig gehandelt haben. Sollte der Kunde ein Prüfungsverfahren durchführen, das über das "Ob" einer Rückrufaktion entscheiden soll, so ist der Kunde verpflichtet, uns an diesem Verfahren zu beteiligen.

(11) Sofern der Kunde uns eine Frist zur Nacherfüllung setzt, muss diese angemessen sein. Insbesondere muss diese berücksichtigen, dass wir ggfs. zunächst erforderliche Ersatzteile bzw. Ersatzprodukte für die Waren von unserem Vorlieferanten unter Berücksichtigung von dessen Lieferfristen beschaffen müssen.

(12) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(13) Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden in der Lieferkette richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz § 9 gilt.

(14) Weitere Mängelrechte des Kunden mit Ausnahme von Ansprüchen des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 9 sind ausgeschlossen.

(15) Die in diesem § 8 beschriebenen Mängelrechte des Kunden verjähren nach Maßgabe von § 10.

(16) Dem Kunden stehen Mängelrechte nicht zu, wenn ein Mangel der Waren auf einen der nachfolgenden Umstände zurückzuführen ist:

  • die Waren wurden nach Maßgabe von Qualitätsanforderungen oder sonstigen Anforderungen des Kunden hergestellt, welche ursächlich für den Mangel sind;
  • die Waren wurden durch den Kunden oder Dritte verändert; dies gilt entsprechend, wenn die Waren durch den Kunden oder Dritte nicht ordnungsgemäß montiert wurden;
  • die Waren wurden gemeinsam mit anderen Produkten, die nicht von uns geliefert wurden, verwendet und eines dieser anderen Produkte ist ursächlich für den Mangel;
  • die Waren wurden entgegen einer tatsächlich vereinbarten Verwendungsmöglichkeit eingesetzt oder nicht unter vereinbarten Einsatzbedingungen verwendet;
  • die Waren wurden nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht nach Maßgabe etwaiger von uns zur Verfügung gestellter Wartungsanweisungen, gewartet;
  • für die Waren wurden keine Ersatzteile von uns (WEH-Ersatzteile) verwendet; oder
  • die Waren wurden in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt bzw. eingesetzt.

Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die vorgenannten Umstände nicht ursächlich für den Mangel der Waren sind.

9. Haftung

(1) Wir haften auf Schadens- und Aufwendungsersatz ausschließlich nach Maßgabe nachfolgender Regelungen.

(2) Dem Grunde nach haften wir

  • bei Übernahme einer Garantie
  • für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
  • bei Arglist
  • bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  • für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Im Übrigen ist unsere Haftung (einschließlich der Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden) ausgeschlossen, soweit wir nicht nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 bis 3 haften.

(5) Soweit gemäß vorstehenden Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Waren. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht (a) in den Fällen des (i) § 445b BGB, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist, (ii) der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB (b) bei Übernahme einer Garantie, (c) bei Arglist, (d) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (e) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Geheimhaltung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Preise und kommerziellen Konditionen sowie alle kaufmännischen, technischen und sonstigen vertraulichen Informationen von uns (a) vertraulich zu behandeln und Dritten nicht offenzulegen und (b) nur Mitarbeitern oder sonstigen Personen offenzulegen, die die Informationen zum Zwecke der Vertragsdurchführung benötigen, und entsprechenden Vertraulichkeitspflichten unterliegen.

(2) Die vorstehenden Pflichten gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erhalt der jeweiligen Information.

(3) Wenn der Kunde die vertraulichen Informationen nicht mehr benötigt, sind diese und sämtliche Kopien davon an uns zurückzugeben oder zu löschen.

(4) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht für Informationen, die ohne Verschulden des Kunden allgemein bekannt sind oder werden oder vom Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.

(5) Werbe- und Marketingmaßnahmen des Kunden unter Verwendung unseres Namens oder unserer Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen bedürfen unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung.

12. Unterlagen und Nutzungsrechte

(1) Mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Einräumung von beschränkten Nutzungsrechten bleiben wir Inhaber sämtlicher Rechte (insbesondere etwaiger Urheberrechte bzw. urheberrechtlicher Nutzungsrechte, Rechte an Erfindungen, Patenten, Designs, Know-How, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie etwaiger sonstiger Rechte geistigen und gewerblichen Eigentums) an allen von uns an den Kunden übermittelten Mustern, Zeichnungen, Plänen, 3D Dateien sowie 3D Zeichnungen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (gemeinsam „WEH-Unterlagen“).

(2) An den WEH-Unterlagen, die dem Kunden nach dem Vertragszweck übergeben und übereignet werden, erhält der Kunde nicht-ausschließliche Nutzungsrechte, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Waren erforderlich ist. Eine Bearbeitung oder Abänderung der WEH-Unterlagen ist nicht gestattet. Der Kunde ist zur Erstellung von Kopien der WEH-Unterlagen nur berechtigt, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Waren durch den Kunden oder zu Sicherungszwecken erforderlich ist; im Übrigen ist eine Verwertung oder kommerzielle Nutzung der WEH-Unterlagen nicht gestattet. Soweit nicht anders vereinbart, ist die vollständige oder teilweise Weitergabe der WEH-Unterlagen durch den Kunden an Dritte nur im Hinblick auf die im Original überlassenen Vervielfältigungsstücke gestattet, und nur soweit (a) die Weitergabe mit uns vereinbart worden ist oder (b) diese zur Nutzung der Waren durch den Dritten in dem vertraglich vorgesehenen Umfang erforderlich ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

13. Entwicklungsergebnisse, Erfindungen (Arbeitsergebnisse)

(1) Werden Neuentwicklungen durchgeführt, so stehen uns die Rechte an allen Entwicklungsergebnissen und Erfindungen („Arbeitsergebnissen“) zu.

(2) Uns steht die alleinige Befugnis zu, für die Arbeitsergebnisse im In- oder Ausland gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken) im eigenen oder fremden Namen anzumelden.

14. Datenschutz

Informationen zum Datenschutz findet der Kunde in unserer Datenschutzerklärung unter www.weh.de/datenschutzerklaerung.

15. Beendigung des Vertrages

(1) Bei Beendigung einer Geschäftsbeziehung ist der Kunde verpflichtet, alle in unserem Eigentum stehende Gegenstände sowie WEH-Unterlagen, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages von uns erhalten hat, an uns herauszugeben.

(2) Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung enden auch sämtliche etwaige in diesem Zusammenhang dem Kunden von uns eingeräumten Nutzungsrechte an genannten Gegenständen sowie WEH-Unterlagen und sonstigen urheberrechtsfähigen Werken.

16. Auditierung

Sofern WEH zu Auditierungen und/oder zu Auskünften verpflichtet ist, ist immer die Grenze dort, wo WEH spezifisches Know-how und/oder interne Firmendaten betroffen sind.

17. Reparaturen

Werden WEH® Produkte an uns zur Reparatur gegeben und liegt kein Mangel vor, der den Kunden zu Mängelrechten nach Maßgabe von § 8 berechtigt, erstellen wir zunächst einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Die Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten erfolgt erst dann, wenn (a) der Kunde einen auf den Kostenvoranschlag bezogenen schriftlichen Auftrag erteilt hat und (b) wir diesen schriftlich annehmen oder die Reparaturarbeiten ausführen. Es steht dem Kunden frei, nach Erhalt des Kostenvoranschlages an Stelle der Erteilung eines Reparaturauftrages auch ein neues WEH® Produkt zu bestellen. Bestellt der Kunde ein neues WEH® Produkt, werden wir den Kunden schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) auffordern, uns innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderungen schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) mitzuteilen, ob er (a) eine Rücksendung des reparaturbedürftigen WEH® Produkts wünscht (diese erfolgt dann zu dessen Kosten und Lasten) oder (b) das reparaturbedürftige WEH® Produkt kostenfrei in unser Eigentum übergehen soll (in diesem Fall sind wir insbesondere berechtigt, das WEH® Produkt zu entsorgen). Sofern der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist eine entsprechende Mitteilung unterlässt, gilt dies als Erklärung des Kunden, dass das reparaturbedürftige WEH® Produkt kostenfrei in unser Eigentum übergehen soll. Der Kunde wird auf diese Folge in unserer Aufforderung besonders hingewiesen.

18. Know-How Schutz- und Qualitätssicherung

Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt unsere Know-How Schutz- und Qualitätssicherungsvereinbarung unter der Adresse www.weh.de/know-how-schutz.

19. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Wir sind berechtigt, die AGB anzupassen oder zu ergänzen, soweit dies unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist.

(2) Nach vorbezeichnetem § 19 Abs. 1 beabsichtigte Änderungen der AGB werden wir dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail an die von dem Kunden angegebene Email-Adresse mitteilen („Änderungsmitteilung“). Widerspricht der Kunde innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt und werden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

20. Schlussbestimmungen

(1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den AGB oder einem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Memmingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage (a) am Erfüllungsort oder (b) an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen der AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der AGB unberührt.

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